Betriebliche Altersvorsorge
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
ab Januar 2022 gibt es Änderungen bei der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge der Mitarbeiter.
Entgeltumwandlung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehalts nicht ausgezahlt bekommt, sondern in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) einzahlt. Oft handelt es sich um eine Lebens- oder Rentenversicherung– sog. Direktversicherung.
Durch die Entgeltumwandlung wird das Bruttogehalt um den Beitrag gemindert und der Arbeitnehmer zahlt hierauf keine Lohnsteuer und auch keine Sozialversicherung. Es tritt somit eine Ersparnis im Vergleich zu einer Einzahlung vom Nettogehalt ein. Der Arbeitgeber darf den Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Entgeltumwandlung nicht ablehnen.
Welche Verträge sind betroffen?
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses besteht nun auch für folgende Altersvorsorgeverträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden:
- Pensionsfonds
- Pensionskasse
- Direktversicherung
Höhe des Arbeitgeberzuschusses
Der Arbeitgeber muss einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ebenso gibt es eine Obergrenze bis zu der keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Wenn wir Sie bei der Prüfung der anspruchsberechtigten Mitarbeiter sowie der Beitragshöhe der Entgeltumwandlung unterstützen können, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Herzliche Grüße
Ihre Steuerkanzlei Blieninger
Richard Blieninger
Steuerberater- Rechtsbeistand
Michael Blieninger
Steuerberater